Erklärung zur Barrierefreiheit

Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben ist bemüht, seine Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für den Internetauftritt auf der Seite https:\\www.rvbo.de.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist nur teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben plant eine grundlegende Überarbeitung des Internetauftritts. Im Zusammenhang mit dieser grundlegenden Überarbeitung ist geplant, einen Teil der Inhalte barrierefrei zugänglich zu machen und Angebote wie ein Video in Gebärdensprache zu implementieren. Eine komplett barrierefreie Gestaltung des aktuellen Internetauftritts führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG

Die folgenden Abschnitte/Inhalte/Funktionen sind noch nicht/nur teilweise vereinbar:
  • Kontraste sind teilweise nicht ausreichend.
  • Nicht alle pdf-Dateien sind barrierefrei.
  • Nicht alle Links/Grafiken/Bilder enthalten Alternativtexte.
  • Die Tastaturnavigation ist eingeschränkt. Der Tastaturfokus ist nicht jederzeit erkennbar.
  • Nicht alle Inhalte sind für assistive Hilfselemente, z.B. Screenreader geeignet.
  • Es befinden sich Fehler im Quellcode der Website.
  • Die Fokusreihenfolge ist nicht immer erwartungskonform.

 b) Unverhältnismäßige Belastung

  • pdf-Dateien:
    Die vollständige Überarbeitung vorhandener Dateien im Sinne der Barrierefreiheit ist aufgrund des unverhältnismäßigen Aufwands nicht möglich. Bei der Neuerstellung oder inhaltlichen Überarbeitung dieser Dokumente sollen die Grundsätze der Barrierefreiheit angewandt werden.
  • Gebärdensprache:
    Es sind keine Erläuterungen in deutscher Gebärdensprache vorhanden, da dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde.

 c) Inhalte, die nicht in den Anwendungsbereich der anwendbaren Rechtsvorschriften fallen

Ältere pdf-Dokumente, die vor dem 23.09. 2020 eingestellt wurden und nicht für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden. Bei Karten und Plänen sind generell keine barrierefreien Versionen vorgesehen.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 16.05.2022 erstellt. Die Erklärung beruht auf einer Bewertung der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit vom 09.02.2022

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Wenn Sie Rückfragen haben schreiben Sie uns unter: info@rvbo.de

Zuständig für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der eingegangenen Mitteilungen ist der

Regionalverband Bodensee-Oberschwaben
Hirschgraben 2
88214 Ravensburg
Telefon: 0751/36354-0

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an den Regionalverband Bodensee-Oberschwaben wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls der Regionalverband Bodensee-Oberschwaben nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.



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