Gemäß §12 Abs. 1 LplG sind die Regionalverbände "verpflichtet, für ihre Region Regionalpläne aufzustellen und fortzuschreiben." Der Regionalplan besteht aus einem Textteil (Plansätze und Begründung) sowie aus einem Kartenteil (Strukturkarte im Maßstab 1: 200.000 und Raumnutzungskarte im Maßstab 1:50.000). Die Festlegungen des Regionalplans sind auf einen Planungszeitraum von 15-20 Jahren ausgerichtet. Der Regionalplan hat das Ziel, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen beizutragen.
Der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (ohne Kap. 4.2 Energie) wurde am 25.06.2021 von der Verbandsversammlung als Satzung beschlossen und am 06.09.2023 vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg genehmigt. Die Verbandsversammlung ist der Genehmigung am 25.10.2023 beigetreten. Das Planwerk stellt eine Fortschreibung des Regionalplans 1996 dar und ersetzt diesen, inkl. der in den Folgejahren vorgenommenen Änderungen. Mit Ausnahme des Kap. 4.2 Energie, das in einem gesonderten Verfahren fortgeschrieben wird, umfasst die Fortschreibung des Regionalplans alle Festlegungen, die gem. § 11 Abs. 1 LplG für die räumliche Entwicklung und Ordnung der Region erforderlich sind. Die Fortschreibung des Regionalplans ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigungserteilung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 24.11.2023 rechtskräftig geworden.
Die Festlegungen im Regionalplan erfolgen in der Form von Zielen (Z) und Grundsätzen (G) der Raumordnung. Darüber hinaus gibt es nachrichtliche Übernahmen (N) sowie Vorschläge (V). Gemäß § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 Landesplanungsgesetz (LplG) sind Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen zu beachten, Grundsätze der Raumordnung sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Hinweise
Die Raumnutzungskarte ist im Maßstab 1:50.000 verbindlich, die Strukturkarte im Maßstab 1:200.000. Vergrößerungen und Verkleinerungen dieser Daten sind nur in Hinblick auf eine bessere Lesbarkeit und Vergleichbarkeit mit anderen Informationen zulässig, sie dürfen jedoch nicht zu einer dem Zielmaßstab nicht entsprechenden Interpretation dieser Daten führen.
Beim Betrachten der Raumnutzungskarte in Geographischen Informationssystemen bzw. als PDF-Datei kann es systembedingt zu einer nicht korrekten Darstellung einzelner Festlegungen der Regionalplan-Fortschreibung kommen. Insbesondere horizontale Schraffuren sowie Schräg- und Kreuzschraffuren werden nicht in allen Maßstabsbereichen richtig angezeigt, teilweise können die Schraffuren komplett verschwinden. Durch eine Vergrößerung des Maßstabs kann dieser Darstellungsfehler umgangen werden. Im maßstabsgerechten Ausdruck (1:50.000) werden die Festlegungen korrekt dargestellt.