Gem. § 10 BNatSchG sind Landschaftsrahmenpläne für alle Teile des Landes Baden-Württemberg aufzustellen (Abs. 2). Die hier konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes sind, soweit sie raumbedeutsam sind, bei der Festlegung von Zielen des Regionalplans zu berücksichtigen (Abs. 3).
Da der Landschaftsrahmenplan grundsätzlich eine große inhaltliche Schnittmenge mit den Festlegungen des Regionalplans zur regionalen Freiraumstruktur sowie der Strategischen Umweltprüfung des Regionalplans besitzt, werden wesentliche Teile des Landschaftsrahmenplans parallel zur Fortschreibung des Regionalplans bearbeitet.
Näheres s. Regionales Freiraumkonzept