Der Regionalplan Bodensee-Oberschwaben 1996 fasst alle raumordnerischen Themen für die Entwicklung der Region in Text und Plan zusammen. Dazu gehören die in der Kompetenz der Regionalverbände festgelegten "Grundsätze" und rechtsverbindlichen "Ziele", "nachrichtliche Übernahmen" von Fachplanungen und kommunalen Planungsvorgaben sowie "Vorschläge", die aus regionalen Wünschen und Forderungen resultieren. Mehr...
In ihrer Sitzung am 23. November 2007 hat die Verbandsversammlung beschlossen, "den derzeit rechtsgültigen Regionalplan aus dem Jahre 1996 nach den Vorgaben des Landesplanungsgesetzes (LplG) in der Fassung vom 10. Juli 2003 fortzuschreiben." Mehr...
Der Bodenseeuferplan ist Bestandteil des Regionalplans 1981 - Teilregionalplan nach § 9, Abs. 1 Landesplanungsgesetz. Im Regionalplan war als Ziel festgelegt, daß der Bodenseeuferplan in Abstimmung mit dem Regionalverband Hochrhein-Bodensee erstellt werden sollte. Die Arbeiten am Bodenseeuferplan begannen Mitte 1980 mit einem Beschluss zum Mindestinhalt des Bodenseeuferplans. Mehr...
Der Teilregionalplan "Oberflächennahe Rohstoffe" 2003 wurde aufgrund der überregionalen Versorgungsfunktion der Region zur Versorgung der Bauwirtschaft - vorwiegend mit Kiesen und Sanden - und der damit verbundenen zunehmenden Konkurrenz zu anderen Raumnutzungsansprüchen aufgestellt. Die im Teilregionalplan ausgewiesenden "Schutzbedürftigen Bereiche für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe" und die "Bereiche zur Sicherung von Rohstoffvorkommen" sollen nach den Vorgaben der Landesregierung jeweils einen Versorgungszeitraum von ca. 15 Jahren sicherstellen. Darüber hinaus werden Ausschlussbereiche für die Rohstoffgewinnung festgelegt, in denen der regional bedeutsame Abbau von oberflächennahen Rohstoffen ausgeschlossen wird. Mehr...
In ihrer Sitzung am 26. April 2013 hatte die Verbandsversammlung beschlossen, das bis dahin durchgeführte "Verfahren zur Festlegung von Vorranggebieten für regional bedeutsame Windenergieanlagen (Teilregionalplan Windenergie) in das Verfahren zur Gesamtfortschreibung des Regionalplans zu integrieren" und die bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten "potenziellen Vorranggebiete dem Fortschreibungsentwurf zugrunde zu legen". Mehr...
Gem. § 10 BNatSchG sind Landschaftsrahmenpläne für alle Teile des Landes Baden-Württemberg aufzustellen (Abs. 2). Die hier konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes sind, soweit sie raumbedeutsam sind, bei der Festlegung von Zielen des Regionalplans zu berücksichtigen (Abs. 3). Mehr...