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Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Fortschreibung des Regionalplans

Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der Fortschreibung des Regionalplans

24 November 2023

Die Fortschreibung des Regionalplans (ohne Kap. 4.2 Energie) ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigungserteilung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg am 24.11.2023 (pdf) rechtskräftig geworden. Dadurch wird die Fortschreibung des Regionalplans für die Region Bodensee-Oberschwaben verbindlich und ersetzt den Regionalplan von 1996 und den Teilregionalplan Rohstoffe von 2003 (inkl. der in den Folgejahren vorgenommenen Änderungen). Das über acht Jahre währende Verfahren zur Fortschreibung des Regionalplans findet damit seinen Abschluss.

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben hat am 25.10.2023 mehrheitlich den Beitrittsbeschluss zum vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen (MLW) am 6. September 2023 genehmigten Regionalplan gefasst. Dieser war nötig geworden, weil das MLW vier Vorranggebiete für Industrie und Gewerbe und ein Vorranggebiet für den Abbau von Rohstoffen von der Verbindlichkeit ausgenommen hat.

Inhalte des Regionalplans

Im neuen Regionalplan wurden sämtliche textliche und zeichnerische Festlegungen aktualisiert und zur Sicherung und Entwicklung der Freiraumstruktur Regionale Grünzüge, Grünzäsuren, Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege, Vorranggebiete für besondere Waldfunktionen, Vorranggebiete zur Sicherung von Wasservorkommen festgelegt. Damit erreicht die Region, als einer der ersten in Baden-Württemberg, das gesetzliche Ziel des Landes einen funktionalen Biotopverbund bis 2030 auf 15 % Offenland der Landesfläche festzulegen.

Die Neuerungen im Kapitel „Regionale Siedlungsstruktur“ umfassen insbesondere drei neue Unterzentren, vier neue Siedlungsbereiche, 16 Vorranggebiete für den Wohnungsbau, 24 Vorranggebiete für Industrie und Gewerbe sowie 34 Vorranggebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte und 22 Vorbehaltsgebiete für nicht-zentrenrelevante Einzelhandelsgroßrojekte. Zudem kommen wichtige Instrumente zum Flächensparen zum Tragen, dies gilt insbesondere für die erstmalige Festlegung einer „Mindest-Bruttowohndichte“.

Darüber hinaus werden im neuen Regionalplan Vorranggebiete zum Abbau sowie Vorrang - und Vorbehaltsgebiete zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe festgelegt. Dadurch können Rohstoffe in der Region auch zukünftig so abgebaut werden, dass eine verbrauchernahe Versorgung mit heimischen Rohstoffen bei einer möglichst geringen Verkehrsbelastung und einer Konzentration auf möglichst umweltverträgliche Standorte gewährleistet wird.

Die Fortschreibung des Regionalplans (ohne Kapitel 4.2 Energie) ist hier abrufbar.

Kapitel Energie

Von der Fortschreibung des Regionalplans zunächst ausgeklammert wurde das Kapitel Energie. Dies wird im Nachgang bearbeitet. Weitere Informationen zum Teilregionalplan Energie finden Sie hier.

Klagemöglichkeit

Gegen den Regionalplan kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten eine Normenkontrollklage eingereicht werden. Diese entfaltet aber keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Festlegungen des Regionalplans sind trotz eines laufenden Normenkontrollverfahrens rechtskräftig.




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